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Was ist 2026 neu im Gastgewerbe?

Was ändert sich 2026 im Gastgewerbe?

Mit dem Jahreswechsel ins 2026 haben sich einige Zahlen und Bestimmungen geändert, welche das Gastgewerbe betreffen. Dabei gibt es Anpassungen bei der Stellenmeldepflicht und die Erhöhung der Mindestlöhne.

In diesem Artikel lesen Sie eine Zusammenfassung der wichtigsten Änderungen und deren Auswirkungen auf das Gastgewerbe.

Neue Mindestlöhne

Im Gastgewerbe gelten seit dem 1. Januar 2026 neue Mindestlöhne. Die Erhöhungen für die betroffenen Lohnstufen bewegen sich zwischen Fr. 6.- und Fr. 11.- pro Monat. Auch die Löhne für Praktikantinnen und Praktikanten steigen, hier beträgt die Erhöhung Fr. 5.- pro Monat. Die neuen Mindestlöhne finden Sie hier im Artikel 10 des L-GAVs oder gleich unten in unserer Übersicht.

Die Anpassung der Mindestlöhne gilt ab dem 1. Februar 2025.

Stellenmeldepflicht

In der Gastronomie fallen einige Berufsarten unter die Stellenmeldepflicht. Im 2026 müssen beispielsweise die Berufsarten «Koch und Köchin», «Hilfsköchin und Hilfskoch», «Servicehilfskraft» und «Chefs de Service», «Pizzaiolo und Pizzaiola» und «Hotelrezeptionistin und Hotelrezeptionist» gemeldet werden. Eine Übersicht über alle Berufsarten sowie weitere Informationen zur Stellemeldepflicht finden Sie auf der Webseite der Arbeitslosenversicherung und öffentlichen Arbeitsvermittlung.

Ausblick

Im Jahr 2026 werden noch weitere rechtliche Änderungen erwartet, die das Gastgewerbe betreffen. Wenn Sie informiert bleiben möchten, so empfehlen wir Ihnen, dass Sie unsere Gastro-Tipps abonnieren und regelmässig unsere Wissensplattform besuchen. Melden Sie sich hier für den Newsletter an, um keine Änderungen zu verpassen:

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Änderungen 2025

Sozialversicherungen

Schon per 1. Februar 2025 erhöhten sich die Mindestlöhne gemäss L-GAV  für das Gastgewerbe. Weitere Erhöhungen betrafen die Sozialversicherungen. Für selbständig erwerbende Personen steigt der Mindestbeitrag auf Fr. 530.- an. Mit diesen Änderungen wurden ebenfalls die Beträge für die berufliche Vorsorge angepasst. Die Eintrittsschwelle für die berufliche Vorsorge liegt neu bei Fr. 22'680.- pro Jahr (Fr. 1'890.- pro Monat). Der maximal versicherte Lohn beträgt neu Fr. 90'720.- (Fr. 7'560.- pro Monat). Somit muss auf Monatslöhnen ab Fr. 1'890.- ein BV-Abzug gemacht werden. Der Koordinationsabzug beträgt nun Fr. 26'460. Dieser wird jährlich vom Bundesrat festgelegt.

Wer für die Vorsorge in die 3. Säule einzahlt, kann ab dem Jahr 2025 maximal Fr. 7'258.- jährlich von den Steuern abziehen. Für Selbständige beläuft sich der Maximalbetrag auf 20 % des AHV-pflichtigen Einkommens, jedoch maximal Fr. 36'388.-. Die ausführlich beschriebenen Änderungen zu den Sozialversicherungen finden Sie auf der Webseite des Bundesamtes für Sozialversicherungen BSV.

Änderungen 2024

Mehrwertsteuer

Auf den 1. Januar 2024 erhöhten sich nicht nur die Mindestlöhne, sondern auch die verschiedenen Mehrwertsteuersätze in der Schweiz. Neu gilt als normaler Mehrwertsteuersatz 8,1 % (vorher 7,7 %). Für Produkte und Dienstleistungen, welche dem reduzierten Mehrwertsteuersatz unterstehen, gilt neu ein Mehrwertsteuersatz von 2,6 % (vorher 2,5 %). Der Sondersatz für die Mehrwertsteuer auf Beherbergungen, welcher besonders für die Hotellerie wichtig ist, wurde auf 3,8 % erhöht (vorher 3,7 %). Zudem müssen ab dem 1. Januar 2025 alle mehrwertsteuerpflichtigen Unternehmen die Mehrwertsteuer elektronisch anmelden und abrechnen. Die Abrechnung auf Papier ist nur noch im Jahr 2024 möglich. Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite der Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV.

Änderungen 2023

Personenfreizügigkeit Kroatien

Seit dem 1. Januar 2022 gilt eine neue Regelung bezüglich der Personenfreizügigkeit für kroatische Staatsbürger. Im Jahr 2023 wird der Zugang kroatischer Arbeitskräfte zum Schweizer Arbeitsmarkt jedoch beschränkt, weil im Jahr 2022 mehr als 10% mehr Bewilligungen ausgestellt wurden im Vergleich zum Durchschnitt der Jahre 2019 bis 2021. Dies hat der Bundesrat bereits letzten November beschlossen. Das bedeutet, dass im Jahr 2023 nur eine beschränkte Anzahl an B-Bewilligungen und Kurzarbeitsbewilligungen für Personen aus Kroatien zur Verfügung stehen.

Änderungen 2022

Ausländerrecht

Das Vereinigte Königreich (UK) ist am 31. Januar 2020 aus der EU ausgetreten. Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs, die vor dem 31. Dezember 2020 in die Schweiz gekommen sind, werden nach wie vor wie EU-Bürger behandelt. Die bestehenden Rechte bleiben erhalten. Das hat der Bundesrat mit der sogenannten „mind the gap“-Strategie beschlossen. Seit dem 1. Januar 2021 gelten neueinreisende UK-Staatsangehörige nicht mehr als EU-Bürger, sondern als Drittstaatsangehörige. Diese Regelungen gelten auch für das Jahr 2022. Im Jahr 2021 wurden jedoch einige Abkommen, zum Beispiel im Bereich Sozialversicherungen, verabschiedet, die die Beziehungen vereinfachen sollen und bald in Kraft treten werden. Seit dem 1. Januar 2022 gilt eine neue Regelung bezüglich der Personenfreizügigkeit für kroatische Staatsbürger. Kroatinnen und Kroaten erhalten volle Personenfreizügigkeit. Somit sind sie auf dem Schweizer Arbeitsmarkt den übrigen EU/EFTA-Mitgliedsstaaten gleichgestellt.

Änderungen 2021

AHV/IV/EO

Auf den 1. Januar 2021 hin wurden die AHV/IV/EO-Abgaben angepasst. Die neuen Abgaben betragen nun insgesamt 10.6 %. Arbeitnehmende zahlen somit neu 5.3 % an die AHV/IV/EO-Abgaben. Der EO-Beitrag hat sich auch leicht erhöht, er beträgt neu 0.5 %. Weiter ist auch der Mindestbeitrag gestiegen. Bei einem Einkommen unter Fr. 4'702.00 pro Jahr gilt neu ein Mindestbeitrag von Fr. 503.00. Dieser wird pro Jahr verrechnet und soll Beitragslücken vorbeugen. 

Bildquelle: Kelly Sikkema/unsplash.com

Aktualisiert am 12.02.2026