Sprunglinks

Mindestlohn in der Gastronomie – Was verlangt der L-GAV?

Ein Mindestlohn ist der kleinstmögliche Lohn, der ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer zahlen muss.

Der Landesgesamtarbeitsvertrag (L-GAV) schreibt den Mindestlohn für die Gastronomie vor. Dieser vorgeschriebene Mindestbetrag ist in jedem Fall einzuhalten.

Die Mindestlöhne für das Gastgewerbe wurden per 1. Januar 2024 angepasst. Grundsätzlich sind alle Lohnsysteme (Umsatz-, Festlohn oder Kombinationen) im Gastgewerbe erlaubt, der monatliche Mindestlohn gemäss Art. 10 L-GAV darf jedoch in keinem Monat unterschritten werden (auch nicht, wenn der Mitarbeitende in anderen Monaten viel mehr verdient).

Der Mindestlohn kommt durch Verhandlungen mit den verschiedenen Berufsorganisationen, Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden zustande. Zur Berechnung werden beispielsweise auch der Landesindex oder Branchenvergleiche herangezogen.

Mindestlohn Gastronomie

Unterschiedliche Lohnkategorien

Der L-GAV unterteilt die Mindestlöhne in sechs Kategorien (siehe Art. 10 L-GAV). Für Teilzeitmitarbeitende gelten die festgesetzten Mindestlöhne anteilsmässig.

Tabelle der unterschiedlichen Lohnkategorien.

Ein Beispiel

Ein Mitarbeiter ohne Berufslehre und Erfahrung hat einen Mindestlohn von Fr. 3'666.-. Es wird ein Umsatzlohn von 10 % des erzielten Monatsumsatzes vereinbart. Im März generiert der Mitarbeiter einen Umsatz von Fr. 27'812.-. Der Arbeitgeber muss trotzdem den Mindestlohn von Fr. 3'666.- ausbezahlen, auch wenn der vereinbarte Umsatzlohn nur Fr. 2'781.20 betragen würde. Es ist nicht erlaubt, die Differenz mit anderen, besseren Monaten zu verrechnen.

Neue Lohnkategorie

Der Aufstieg in eine neue Lohnkategorie ist beispielsweise durch eine Ausbildung möglich. Die Ausbildung, welche zu einer höheren Lohnstufe berechtigt, muss sich auf die ausgeübte Tätigkeit im Gastgewerbe beziehen. Als „Berufslehre“ gilt somit nur eine Berufslehre im Gastgewerbe.

Das gilt aber nicht für Wirtepatentinhaber: Wurde keine Berufslehre oder Ähnliches gemacht, gehört man als Wirtepatentinhaber zu den Ungelernten. Man hat demnach Anspruch auf einen Mindestlohn von Fr. 3'666.-. Durch das Erlangen des Wirtepatents kommt man nicht in eine höhere Lohnstufe oder kann auf gesetzlicher Basis keinen höheren Lohn als den vorgegebenen Mindestlohn vereinbaren. 

Tritt man als Wirtepatentinhaber in einen Betrieb ein und stellt sich somit als Verantwortlicher zur Verfügung, können interne Abmachungen über die Höhe des Lohnes getroffen werden. Als Grundsatz hat sich eingebürgert, dass man als Patentinhaberin etwa Fr. 500.- mehr als den Mindestlohn verlangen kann. Dies ist aber eine Richtlinie für vertragliche Abmachungen und keine gesetzliche Vorschrift. 

Nichteinhalten des Mindestlohns

Nach Artikel 35d des L-GAVs ist die Kontrollstelle des L-GAVs dafür verantwortlich, dass die vertraglichen Vorschriften auch wirklich eingehalten werden. 

Als Arbeitnehmer kann man bei der Kontrollstelle eine neutrale und unentgeltliche Auskunft verlangen, wenn im Betrieb die Vorschriften des L-GAVs nicht eingehalten werden. Dies ist jederzeit per Mail oder Telefon möglich.

Der Arbeitnehmer kann zudem eine Klage einreichen. Die Kontrollstelle führt daraufhin Kontrollen im betroffenen Betrieb durch, um sich selbst ein Bild der Lage zu machen. Stellt die Kontrollstelle dabei fest, dass dem Mitarbeiter zu wenig Lohn ausbezahlt wird, kann sie dem Arbeitgeber eine Frist von 30 Tagen setzen. Zahlt er den Betrag auch bis Ablauf dieser Frist nicht, muss der Arbeitgeber mit rechtlichen Konsequenzen rechnen.

Abonnieren Sie unsere Gastro-Tipps!

Trinkgeld und Mindestlohn

Das Trinkgeld ist im Lohn inbegriffen. Aufgrund dessen ist das Trinkgeld nicht im L-GAV geregelt. Es ist ein Betrag, den der Gast freiwillig bezahlt. Wie genau das Trinkgeld innerhalb des Betriebes schlussendlich aufgeteilt wird, ist eine privatrechtliche Angelegenheit. Vertiefte Informationen dazu finden Sie im Artikel zum Trinkgeld in der Gastronomie

Fazit

Beim Thema Mindestlohn gibt es kein Verhandlungsspielraum. Der L-GAV gibt klar vor, wie hoch der Mindestlohn sein muss. Wird dieser nicht eingehalten, sollte der Arbeitnehmer sofort mit der L-GAV-Kontrollstelle Kontakt aufnehmen. Weitere Informationen zum Mindestlohn finden Sie in unseren Wirtefernkursen oder im Grundkurs Gastronomieführung.

Weitere Wissensartikel, die Sie interessieren könnten:

Aktualisiert am 01.02.2024