Selbständigkeit – wie versichern sich Selbständige in der Gastronomie?
In der Gastronomie wagen viele Personen den Schritt in die Selbständigkeit und gründen einen eigenen Betrieb. Als selbständig erwerbende Person müssen Sie sich bei den Sozialversicherungen anmelden. Es gelten jedoch andere Vorschriften als für Angestellte.
In diesem Artikel lesen Sie, was Sie bei den Versicherungen für Selbständige beachten müssen.
Selbständigkeit in der Schweiz
Sie gelten in der Schweiz als selbstständig erwerbende Person, wenn Sie auf eigene Rechnung und im eigenen Namen arbeiten. Sie sind bei Ihrer Arbeit unabhängig und tragen das finanzielle Risiko selbst. Selbstständige führen ein eigenes Unternehmen, zum Beispiel ein Einzelunternehmen, eine Aktiengesellschaft (AG) oder eine Genossenschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), und verfügen über eine eigene Infrastruktur wie Büros oder Geschäftsräume.
Weiter werden Rechnungen im Namen der eigenen Firma erstellt, offene Rechnungen werden selbst eingefordert und die Mehrwertsteuer wird eigenständig abgerechnet. Zudem entscheiden Selbstständige selbst, wie sie arbeiten, wann sie arbeiten und ob sie Aufgaben delegieren.
Mehrwertsteuerpflichtig werden Sie in der Selbständigkeit, wenn Sie mit Ihrem Gastronomiebetrieb einen Jahresumsatz von Fr. 100'000.- oder mehr erzielen. Trifft dies zu, müssen Sie sich innert 30 Tagen nach Beginn der Steuerpflicht bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung anmelden.
Wenn Sie sich in der Gastronomie selbstständig machen möchten, müssen Sie diesen Status zuerst von der Ausgleichskasse anerkennen lassen. Die Ausgleichskasse prüft, ob die geplante Geschäftstätigkeit als selbstständige Erwerbstätigkeit gilt. Jeder Kanton verfügt über eine eigene Ausgleichskasse, bei der die Anmeldung erfolgt. Wenn Sie eine AG oder eine GmbH gründen, gelten Sie nicht als selbstständig erwerbend. Obwohl Sie Ihren Gastronomiebetrieb selbst führen, sind Sie aus Sicht der Sozialversicherungen in Ihrer eigenen Firma angestellt.
Obligatorische Sozialversicherungen
Selbständige gelten als Spezialfall bei den Sozialversicherungen. Als selbständig erwerbstätige Person in der Gastronomie müssen Sie einer Ausgleichskasse beitreten, um die Beiträge in die 1. Säule einzahlen zu können. Zur 1. Säule gehören die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), die Invalidenversicherung (IV) und die Erwerbsersatzordnung (EO).
Die Beiträge der 1. Säule zahlen Selbständige komplett selbst. Der Beitragssatz ist tiefer als bei Unselbständigen und basiert auf dem Einkommen und somit dem Gewinn aus dem Gastronomiebetrieb. Mitglieder eines Berufsverbands sind dazu verpflichtet, der Verbandsausgleichskasse beizutreten, sofern eine existiert. Die Ausgleichskasse des Gastroverbandes ist GastroSocial. Hier finden Sie die für Selbständige obligatorischen Sozialversicherungen.
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)
Die AHV zahlt nach der Pensionierung die Altersrenten sowie allfällige Leistungen an Hinterbliebene.
Invalidenversicherung (IV)
Die IV deckt bei länger andauernder Erwerbsunfähigkeit die Invalidenleistungen.
Erwerbsersatzordnung (EO)
Die EO deckt den Erwerbsausfall während der Zeit in der Armee, dem Zivildienst sowie der Mutter- oder Vaterschaft.
Arbeitslosenversicherung (ALV)
Die ALV sichert den Erwerbsausfall bei Arbeitslosigkeit. Sie ist für Selbständige als Arbeitnehmende einer AG oder GmbH obligatorisch. Andere Selbständige können sich nicht versichern lassen.
Familienzulagen (FAZ)
Die FAZ erhalten Sie nach der Geburt Ihres Kindes bis dieses 16 Jahre alt ist.
Unfallversicherung (UVG)
Die UVG sichert Sie gegen Berufsunfälle ab. In der Selbständigkeit können Sie selbst entscheiden, ob Sie sich bei einer Versicherung oder über Ihre Krankenkasse versichern lassen. Eine Unfallversicherung für Selbständige sollte die folgenden Risiken abdecken: Berufsunfälle, Nichtberufsunfälle und Berufskrankheiten.
Freiwillige Sozialversicherungen
Im Gegensatz zu Arbeitnehmenden ist die 2. Säule für Selbständige freiwillig. Demnach ist das Einzahlen in die 2. Säule freiwillig, ausser bei einer AG oder GmbH, da hier Selbständige als Arbeitnehmende gelten. Zur 2. Säule gehört die berufliche Vorsorge (BVG). Die Pensionskasse des Gastroverbandes ist GastroSocial. Hier finden Sie die für Selbständige freiwilligen Sozialversicherungen.
Berufliche Vorsorge (BVG)
Die BVG sichert nach der Pensionierung den Lebensstandard und wird zusätzlich zur AHV ausbezahlt.
Krankentaggeldversicherung (KTG)
Die KTG deckt Lohnausfälle aufgrund von Krankheit. Als selbständig erwerbende Person können Sie selbst entscheiden, ob Sie sich bei einer Versicherung anschliessen.
Private Vorsorge
Eine weitere freiwillige Versicherung für alle Personen ist die private Vorsorge oder auch 3. Säule genannt. Diese Versicherung schützt Sie als selbständig erwerbstätige Person unter Umständen im Alter oder bei Invalidität. Gerade, weil Selbständige nicht allen obligatorischen Sozialversicherungen unterstellt sind.
Versicherung der Mitarbeitenden
Stellen Sie in Ihrem Betrieb Arbeitnehmende ein, dann gelten für diese die üblichen Bestimmungen. Sie müssen alle obligatorischen Sozialversicherungen korrekt abrechnen, ansonsten machen Sie sich der Schwarzarbeit strafbar.
Fazit
Um erfolgreich in die Selbständigkeit in der Gastronomie zu starten, sollten Sie sich vorgängig über die obligatorischen und freiwilligen Versicherungen informieren. Die Beiträge an die AHV, IV und EO sind für selbständig erwerbstätige Personen obligatorisch. Diese Sozialversicherungen sichern Ihre finanzielle Lage im Alter nach der Pensionierung, bei Invalidität und bei Erwerbsausfällen. Andere Versicherungen wie die BVG oder KTG sind für Selbständige freiwillig, jedoch zu empfehlen.
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Aktualisiert am 03.06.2026