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L-GAV im Gastgewerbe – Die wichtigsten Artikel des GAVs

Ein Gesamtarbeitsvertrag (GAV) ist ein Vertrag zwischen Arbeitgeberverbänden und Arbeitnehmerverbänden (Gewerkschaften), in dem die Arbeitsverhältnisse wie Mindestlohn, Kündigungsfristen oder Arbeitszeiten geregelt werden. 

Ein Landesgesamtarbeitsvertrag (L-GAV) wird von Landesverbänden für das ganze Land abgeschlossen, daneben gibt es noch regionale Gesamtarbeitsverträge. 

Der L-GAV für das Gastgewerbe wurde vom Bundesrat für allgemein­verbindlich erklärt, d. h., dass er für alle im Gastgewerbe tätigen Betriebe der Schweiz gilt, auch wenn sie nicht Mitglied in einem Verband sind. Dadurch wird der L-GAV faktisch zum Gesetz.

Funktionen des L-GAV in der Gastronomie

Die wichtigste Funktion des L-GAV ist es, für faire Arbeitsbedingungen im Gastgewerbe zu sorgen. Es dürfen durch Arbeitsverträge keine Bedingungen vereinbart werden, die den Arbeitnehmer schlechter stellen, als es der L-GAV vorgibt.

Es werden Vereinbarungen bezüglich der Mindestlöhne, Arbeitszeiten, Zuschläge, Ferien, Kündigung, Probezeit usw. abgemacht. Nicht im L-GAV geregelt wird beispielsweise das Trinkgeld.

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Die wichtigsten Artikel

Kündigungsfristen
Art. 6 Ziffer 1 des L-GAV regelt, dass das Arbeitsverhältnis im ersten bis fünftem Arbeitsjahr mit einer Frist von einem Monat aufgelöst werden darf, ab dem sechsten Arbeitsjahr mit einer Frist von zwei Monaten. Der Mitarbeiter soll durch solche Bestimmungen vor kurzfristigen Entlassungen geschützt werden. Auch der Arbeitgeber profitiert von solchen Fristen, durch diese hat er genug Zeit, einen neuen Arbeitnehmer zu finden, falls einer seiner Mitarbeiter künden sollte.

Mindestlohn
Art. 10 L-GAV regelt den Mindestlohn. Dieser darf laut Art. 9 Ziffer 2 nie unterschritten werden, egal welches Lohnsystem (Festlohn, Umsatzlohn oder Kombinationen) angewendet wird.

Arbeitszeit
Bestimmungen über die Arbeitszeit findet man im Artikel 15 ff.

  • Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit beträgt für alle Mitarbeiter 42 Stunden pro Woche. Bei Saisonbetrieben darf durchschnittlich 43.5, bei Kleinbetrieben 45 Stunden pro Woche gearbeitet werden.
  • Überstunden müssen innert nützlicher Frist durch Freizeit gleicher Dauer kompensiert oder ausbezahlt werden (Art. 15 Ziffer 4 L-GAV).
  • Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf 5 Wochen Ferien und 6 Feiertage im Jahr (Art. 17 und Art. 18 L-GAV). Mindestens zwei dieser Ferienwochen müssen zusammenhängend bezogen werden. Endet das Arbeitsverhältnis, müssen nicht bezogene Ferien- und Feiertage anteilsmässig ausbezahlt werden.

Folgen von Vertragsverstössen

Bei einem Verstoss gegen die Vorschriften des L-GAV kann der Arbeitgeber schadenersatzpflichtig werden, allenfalls wird zudem eine Busse gegen ihn verhängt. Der Arbeitnehmer kann sich bei Problemen jederzeit an die Kontrollstelle des L-GAVs wenden. Diese gibt ihm unentgeltliche und neutrale Auskünfte darüber, wie er sich gegen Verstösse wehren kann.

Vorteile des L-GAV für den Arbeitgeber

Diese genannten Beispiele sind oftmals vor allem für den Arbeitnehmer von Vorteil. Der L-GAV hat aber auch für den Arbeitgeber viele Vorteile:

  • Die Gewerkschaften verpflichten sich, keine Streiks durchzuführen. Dies nennt man die Friedenspflicht (Art. 37 Ziffer 2 L-GAV).
  • Der Gesamtarbeitsvertrag verhindert, dass Betriebe in die Branche einsteigen, die sich durch besonders tiefe Löhne oder schlechte Arbeitsbedingungen unfaire Wettbewerbsvorteile herausholen.

Fazit

Zusammengefasst ist der L-GAV ein wichtiges Instrument, um die ganze Gastgewerbebranche voranzutreiben. Er verhindert unterschiedliche Regelungen von Kanton zu Kanton und sorgt somit für landesweit einheitliche Rahmenbedingungen. Durch eine vorangegebene Richtung ziehen alle Beteiligten der Branche am gleichen Strang und bringen so das Gastgewerbe voran. Ganz nach dem Motto "L-GAV – Gut für alle.".

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Aktualisiert am 23.10.2017