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Rauchergesetz in der Gastronomie – das müssen Sie wissen

In der Schweiz müssen Gastronomiebetriebe das eidgenössische Gesetz zum Schutz vor Passivrauchen einhalten. In einigen Kantonen gibt es zusätzliche Bestimmungen.

In diesem Artikel lesen Sie, welche Bestimmungen für Ihren Betrieb gelten und wie Sie diese einhalten.

Gesetz in der Schweiz

In der Schweiz ist das Rauchen in geschlossenen Räumen verboten, wenn diese öffentlich zugänglich sind oder von mehreren Personen als Arbeitsplatz genutzt werden. Neben Tabakprodukten fallen auch Tabakprodukte zum Erhitzen und elektronische Zigaretten (E-Zigaretten) unter das Rauchverbot. Das Rauchverbot gilt ebenfalls auf gedeckten Terrassen oder in Festzelten, falls keine komplette Fassaden- oder Dachseite ständig offen ist. Das Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen und die dazugehörige Verordnung sind verbindlich. Die Kantone dürfen strengere Vorschriften erlassen.

Das Gesetz gilt auch für Gastronomiebetriebe. Ob ein Restaurant, eine Bar oder ein Café öffentlich zugänglich ist, entscheiden die kantonalen Bewilligungsbehörden. Wenn Sie einen Gastronomiebetrieb eröffnen möchten, sollten Sie sich frühzeitig mit den kantonalen Behörden in Verbindung setzen.

Wer gegen das Gesetz verstösst, wird mit einer Busse bis zu Fr. 1'000.- bestraft. Dies betrifft sowohl die Raucher als auch den Bewilligungsinhaber, sofern er das Rauchen in Räumen zulässt, in welchen es verboten wäre.

Im Gastgewerbe gilt es die Bestimmungen zum Schutz vor Passivrauchen umzusetzen.

Ausnahmen im Gastgewerbe

Im Gastgewerbe gibt es zwei Ausnahmen, bei denen trotz des Rauchverbots in geschlossenen Räumen geraucht werden darf. Das Rauchen ist in einem Raucherlokal und in einem Raucherraum grundsätzlich erlaubt.

Diese Ausnahmen gelten jedoch nicht in allen Kantonen. Die kantonalen Behörden haben die Möglichkeit, strengere Gesetze zum Schutz vor Passivrauchen zu erlassen. Zum Beispiel sind Raucherlokale im Kanton Solothurn nicht erlaubt. Im Kanton Bern sind Raucherräume erlaubt, jedoch bewilligungspflichtig.

Raucherlokal

Nur gewisse Kantonen erlauben Raucherlokale. Da können Gastronomiebetriebe mit einer den Gästen zugänglichen Gesamtfläche von höchstens 80 m² beim Kanton eine Bewilligung als Raucherlokal beantragen. Raucherlokale müssen bei jedem Eingang klar gekennzeichnet sein, beispielsweise durch Beschriftung oder Piktogramme. Personalrestaurants und Kantinen, die hauptsächlich der Verpflegung am Arbeitsplatz dienen, dürfen nicht als Raucherlokale geführt werden.

Weiter ist eine ausreichende Belüftung vorgeschrieben. Grundvoraussetzung ist dabei eine mechanische Zu- und Abluftanlage. Eine natürliche Belüftung oder Luftreiniger reichen nicht aus. In einem Raucherbetrieb dürfen nur Mitarbeitende arbeiten, die dieser Tätigkeit im Arbeitsvertrag ausdrücklich zugestimmt haben.

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Raucherräume und Fumoirs

Gastronomiebetriebe können durch Bauteile von anderen Räumen dicht abgetrennte Raucherräume haben. In der Schweiz werden solche Räume auch Fumoirs genannt. Fumoirs müssen bei allen Eingängen klar gekennzeichnet sein und dürfen nicht als Durchgang in andere Räume dienen. Raucherräume brauchen eine Tür, die selbständig schliesst, damit Gäste in den rauchfreien Räumen nicht durch Rauch belästigt werden.

Die Fläche eines Raucherraums darf höchstens einen Drittel der Gesamtfläche der Ausschankräume betragen. Zu den Ausschankräumen werden alle Räume gezählt, in denen Gäste bewirtet werden. Nicht dazugezählt werden Nebenräume wie die Küche, Vorratskammer, Eingangsbereich oder die Toiletten. Diese Vorschrift muss immer eingehalten werden.

Im Gastgewerbe gibt es Ausnahmen für Raucherlokale und Raucherräume.

Beim Errichten eines Raucherraumes müssen Sie für ausreichende Belüftung sorgen. Grundvoraussetzung ist dabei eine mechanische Zu- und Abluftanlage. Mit natürlicher Belüftung sowie Luftreinigern kann in einem Raucherraum keine ausreichende Belüftung erzielt werden. In einem Raucherraum dürfen nur Mitarbeitende arbeiten, die im Arbeitsvertrag der Arbeit in einem Raucherraum zugestimmt haben. Dies gilt jedoch nicht in allen Kantonen. Zum Beispiel ist im Kanton Basel-Stadt das Bedienen in Raucherräumen nicht erlaubt.

Die Gäste in rauchfreien Räumen dürfen gegenüber Gästen im Fumoir bezüglich Angebot und Service nicht benachteiligt werden. Zum Beispiel müssen dieselben Öffnungszeiten und Preise in allen Bereichen des Betriebes gelten. Weiter dürfen im Raucherraum mit Ausnahme von Raucherwaren keine Leistungen angeboten werden, die nicht auch im übrigen Betrieb erhältlich sind.

Weiter ist es nicht erlaubt, regelmässig den Status von Nichtraucherräumen zu Raucherräumen und umgekehrt zu ändern. Ein öffentlich zugänglicher Raum muss gesetzlich rauchfrei sein und darf nicht vorübergehend zu einem Raucherraum umfunktioniert werden. Das Rauchverbot gilt immer, unabhängig davon, ob das Restaurant geöffnet oder geschlossen ist.

In Hotelzimmern dürfen Sie als Betriebsleiter selbst entscheiden, ob Sie das Rauchen zulassen wollen oder nicht. Falls das Rauchen erlaubt sein soll, müssen Sie dafür sorgen, dass keine Rauchluft in andere Räumlichkeiten dringt.

Fazit

In der Schweiz ist das Rauchverbot in Gastronomiebetrieben im Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen geregelt. Dazu gehören Bestimmungen über Raucherlokale und Raucherräume im Gastgewerbe. Da Kantone strengere Vorschriften erlassen können, sollten Sie sich vor der Eröffnung Ihres Gastronomiebetriebes mit den kantonalen Behörden in Verbindung setzen. Die Vorschriften und konkrete Umsetzung des Rauchverbots unterscheiden sich von Kanton zu Kanton.

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Aktualisiert am 03.06.2026