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Rauchergesetze in der Gastronomie

Als Gastwirt müssen Sie die geltenden Bestimmungen zum Schutz vor Passivrauchen in Ihrem Betrieb umsetzen.

Folgender Wissensbeitrag gibt eine Übersicht über die wichtigsten eidgenössischen Regelungen zum Rauchen in Gastgewerbebetrieben. 

Bundesvorschriften

Das eidgenössische Gesetz zum Schutz vor Passivrauchen und die Verordnung zum Schutz vor Passivrauchen sehen vor, dass in geschlossenen Räumen, die öffentlich zugänglich sind oder mehr als einer Person als Arbeitsplatz dienen, grundsätzlich nicht mehr geraucht werden darf. Das Rauchverbot gilt auch auf gedeckten Terrassen oder in Festzelten, falls keine komplette Fassaden- oder Dachseite ständig offen ist. Die eidgenössischen Bestimmungen müssen in jedem Fall eingehalten werden, die Kantone dürfen jedoch zusätzlich noch strengere Vorschriften erlassen.

Gastronomiebetriebe sind meist öffentlich zugänglich, weshalb in den geschlossenen Räumen das Rauchen verboten ist. Ab wann eine Terrasse, Wintergarten oder ein Festzelt als geschlossen oder offen gilt, muss im Einzelfall abgeklärt werden. Wichtig dabei ist, dass keine Konzentration von Rauch entstehen darf. Als Richtlinie dient dabei, dass ein Raum eine Öffnung von mindestens der Hälfte des Daches oder der Seitenfläche ausweisen muss.

Wer gegen das Gesetz verstösst, wird mit einer Busse bis zu Fr. 1'000.- bestraft. Dies betrifft einerseits die Raucher, andererseits auch den Bewilligungsinhaber, sofern er Personen in Räumen rauchen lässt, in welchen es verboten wäre.

Im Gastgewerbe gibt es zwei Ausnahmemöglichkeiten, bei denen trotz des Rauchverbots in geschlossenen Räumen geraucht werden darf. Das Rauchen ist einerseits in einem Raucherlokal, andererseits in einem Raucherraum grundsätzlich erlaubt.

Im Gastgewerbe gilt es die Bestimmungen zum Schutz vor Passivrauchen umzusetzen.

Raucherlokal

Kleine Restaurationsbetriebe mit einer den Gästen zugänglichen Gesamtfläche von höchstens 80 m² können beim Kanton eine Bewilligung als Raucherlokal respektive Raucherbetrieb beantragen. Beachten Sie, dass zur Gesamtfläche auch der Eingangsbereich, die Garderoben und die Toiletten gezählt werden.

Die Möglichkeit des Betreibens eines Raucherlokals ist Restaurationsbetrieben (dazu gehören auch Cafés, Bars und Diskotheken) sowie Besenbeizen vorbehalten. Personalrestaurants und Kantinen, die hauptsächlich der Verpflegung am Arbeitsplatz dienen, dürfen hingegen nicht als Raucherlokale geführt werden. Raucherbetriebe müssen bei jedem Eingang deutlich als solche erkennbar sein. Das heisst, sie müssen das Lokal durch Beschriftung oder Piktogramme deutlich als Raucherlokal kennzeichnen. 

Weiter ist eine ausreichende Belüftung vorgeschrieben. Grundvoraussetzung ist dabei eine mechanische Zu- und Abluftanlage. Es wird dabei eine minimale Frischluftzufuhr von 33 Kubikmeter pro Person und Stunde empfohlen. Mit natürlicher Belüftung sowie Luftreinigern kann in einem Raucherlokal keine ausreichende Belüftung erzielt werden. In einem Raucherbetrieb dürfen (wie auch bei bedienten Fumoirs) nur Arbeitnehmer/innen angestellt werden, die im Arbeitsvertrag der Arbeit in einem Raucherbetrieb zugestimmt haben.

Die Kantone dürfen selbst bestimmen, ob Sie zusätzliche, höhere Anforderungen an ein Raucherlokal erlassen. Klären Sie deshalb die Bestimmungen Ihres Standortkantons in jedem Fall ab.

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Raucherräume (Fumoirs)

Gastgewerbebetriebe können in besonderen, von anderen Räumen dicht abgetrennten Raucherräumen (in der Schweiz oft Fumoirs genannt) das Rauchen unter gewissen Voraussetzungen gestatten. Die grosse Mehrheit der Kantone erlaubt das Errichten von Raucherräumen, nur der Kanton Tessin verbietet das Rauchen in Gastgewerbebetrieben vollständig.

Bauliche Voraussetzungen bei Raucherräumen

Die Fläche eines Raucherraums darf höchstens einen Drittel der Gesamtfläche der Ausschankräume betragen. Zu den Ausschankräumen werden alle Räume gezählt, in denen Gäste bewirtet werden (Gaststube, Säle, Spielbereiche wie Billardraum oder Kegelbahn). Nicht dazugezählt werden Nebenräume wie die Küche, Vorratskammer, Eingangsbereich oder die Toiletten. Diese sogenannte Drittelsregel muss jederzeit (d.h. bspw. auch bei einem Anlass einer geschlossenen Gesellschaft) eingehalten werden. 

Fumoirs müssen bei allen Eingängen gut als solche gekennzeichnet sein und dürfen nicht als Durchgang in andere Räume dienen. Beim Errichten eines Raucherraumes müssen Sie als Wirt zudem für ausreichende Belüftung sorgen. Im Bundesrecht werden die Voraussetzungen an die Belüftung nicht genauer beschrieben. Wichtig ist vor allem, dass der Rauch entweichen kann und eine ausreichende Frischluftzufuhr gewährleistet wird. Grundsätzlich braucht es bei bedienten Fumoirs Lüftungsanlagen mit Zu- und Abluft, die dem aktuellen Stand der Technik entsprechen. Eine natürliche Belüftung reicht meist nur für Raucherräume, in denen keine Bedienung erlaubt ist. Ausserdem dürfen die Gäste im Nichtraucherteil sowie die Nachbarn nicht vom Rauch belästigt werden. 

Weiter ist es nicht erlaubt, regelmässig den Status von Nichtraucherräumen zu Raucherräumen und umgekehrt zu ändern. Ein öffentlich zugänglicher Raum, der von Gesetzes wegen her rauchfrei sein muss, darf nicht vorübergehend zu einem Raucherraum umfunktioniert werden. Das Rauchverbot gilt immer, egal ob das Restaurant geöffnet ist oder geschlossen hat.

In Hotelzimmern dürfen Sie als Betriebsleiter selbst entscheiden, ob Sie das Rauchen zulassen wollen oder nicht. Falls das Rauchen erlaubt sein soll, haben Sie dafür zu sorgen, dass die durch den Rauch belastete Luft nicht in andere Räumlichkeiten dringt.

Bewilligung für einen Raucherraum

Der Bund schreibt keine spezielle Bewilligungspflicht für das Errichten eines Fumoirs vor. Gewisse Kantone, wie zum Beispiel der Kanton Solothurn, unterstellen das Betreiben eines Fumoirs trotzdem einer Bewilligungspflicht. Andere Kantone verlangen bloss eine Meldung. In Bern muss das geplante Fumoir beispielsweise im Gesuch für die Betriebsbewilligung aufgeführt werden.

Sobald grössere bauliche Massnahmen für das Errichten eines Fumoirs nötig werden, müssen Sie allenfalls beim Kanton eine Baubewilligung beantragen. Dies muss im konkreten Einzelfall abgeklärt werden.

Service in einem Raucherraum

Nach den Regelungen des Bundes ist die Bedienung in Fumoirs erlaubt, sofern der/die Arbeitnehmer/in im Arbeitsvertrag der Arbeit im Fumoir zugestimmt hat.

Die Gäste im Nichtraucherbereich dürfen im Vergleich zu den Gästen im Fumoir in Bezug auf das Angebot und den Service nicht benachteiligt werden. Zum Beispiel müssen dieselben Öffnungszeiten und Preise in allen Bereichen des Betriebes gelten. Weiter dürfen im Raucherraum mit Ausnahme von Raucherwaren keine Leistungen angeboten werden, die nicht auch im übrigen Betrieb erhältlich sind.

Fazit

In der Schweiz ist der Schutz vor Passivrauchen in einem Gesetz und in einer Verordnung eidgenössisch geregelt. Dazu gehören beispielsweise Bestimmungen über Raucherräume und Raucherlokale im Gastgewerbe. Im konkreten Einzelfall macht es sich aber auf jeden Fall bezahlt mit der zuständigen Bewilligungsbehörde Kontakt aufzunehmen. Der Grund dafür ist, dass die Kantone selbst entscheiden dürfen, ob sie strengere Vorschriften erlassen wollen. Deshalb variiert die konkrete Umsetzung der Vorschriften von Kanton zu Kanton. 

Aktualisiert am 09.09.2019